Nach dem Fall um das Verhalten von YouTubern und den gegen sie erhobenen Vorwürfen hinsichtlich ihrer Beziehungen zu Minderjährigen tauchte im Internet eine Flut von Vorwürfen und Vorschlägen zu bestimmten Personen und deren unangemessenem Verhalten auf. In einigen Anschuldigungen wurden nicht ausdrücklich der Vor- und Nachname einer bestimmten Person angegeben, sondern nur (oder zumindest) Informationen, die eine bestimmte Person eindeutig identifizieren konnten (z. B. Michał X., dessen Kanal mit A beginnt, oder Anastazja Z .s Ex-Freund, wo Anastazja nur einen Partner hatte).
Kann in einer solchen Situation eine Person, die falsche Angaben macht, für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten haftbar gemacht werden, auch wenn sie ihren Namen und Vornamen nicht angegeben hat?
Die Antwort lautet JA, wenn die bereitgestellten Informationen die Identifizierung der Person in ihrer Umgebung ermöglichen. In einem solchen Fall reicht es aus, dass bei vernünftiger Würdigung des Falles eine Zuordnung der Verleumdungsvorwürfe zu einer konkreten Person möglich ist. Denn bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung mit Ehrenbeleidigung ist nicht nur die Bedeutung der Worte zu berücksichtigen, sondern auch der situative Kontext, in dem sie verwendet wurden – wie u. a. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2002, Az. Akt IV CKN 1076/00 oder das Bezirksgericht Płock im Urteil vom 17. Januar 2014, Az. Akt. IC 977/13.
Fälle dieser Art sind keine Seltenheit, wie etwa der Fall, in dem Omenaa Mensah die Autorin des Buches „Girls from Dubai 2“ wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte verklagte. Wie das mit dem Fall befasste Gericht feststellte, werden in dem Buch zwar weder ihr Vor- noch Nachname erwähnt (die Heldin des Buches trägt das Pseudonym Gwiazda), die im Inhalt des Buches zitierten Elemente ihrer Biografie sind in Verbindung mit ihrer Biografie jedoch beabsichtigte öffentliche Äußerungen Zur Werbung für das Buch und Presseartikel, die die Aussagen des Moderators enthalten, ermöglichen sie eine Identifizierung für einen am öffentlichen Leben interessierten Durchschnittsleser.
Welche Rechte haben wir, wenn jemand unsere Persönlichkeitsrechte verletzt, z. B. unseren guten Namen oder unsere Ehre?
Gemäß Art. Gemäß § 24 BGB können wir im Zivilverfahren verlangen:
- Unterlassung, Verstoß,
- Abschluss der zur Beseitigung der Folgen erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Abgabe einer inhaltlich und formgerechten Erklärung.
- Geldentschädigung oder Zahlung eines angemessenen Geldbetrags für einen bestimmten sozialen Zweck, und auch
- Ist ein Sachschaden durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten entstanden, können wir dessen Ersatz verlangen.
Darüber hinaus können der Person, die die Verleumdung vornimmt, strafrechtliche Konsequenzen drohen. Gemäß Art. 212 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird eine Verleumdung, die geeignet ist, eine bestimmte Person in der öffentlichen Meinung zu demütigen oder den Vertrauensverlust zu gefährden, der für eine bestimmte Stellung, einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Tätigkeit erforderlich ist, mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsbeschränkung geahndet. Erfolgt die Verleumdung mittels Massenkommunikationsmitteln, kann die Strafe härter ausfallen und eine Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr umfassen. Die Strafverfolgung erfolgt durch Privatklage, wobei das Gericht auch dem Geschädigten, dem Polnischen Roten Kreuz oder einem anderen vom Geschädigten angegebenen sozialen Zweck eine Entschädigung zusprechen kann.