Gemäß Art. 1019 § 2 kc Ein Erbe, der aufgrund eines Irrtums oder einer Drohung innerhalb der Frist keine Erklärung abgegeben hat, kann die Rechtsfolgen der Fristversäumnis auf die oben genannte Weise vermeiden. Das Hauptmerkmal des Irrtums, der dem Erben die Vermeidung der Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Abgabe einer Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ermöglicht, ist zweifellos seine Wesentlichkeit. In der Entschließung vom 29. November 2012 II CSK 171/12, veröffentlichte LEX-Rechtsdatenbank Nr. 1294475 Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass gemäß Art. 84 BGB steht der Anerkennung eines rechtlich erheblichen Irrtums nicht nur eines Sachirrtums, sondern auch eines Rechtsirrtums nicht entgegen – sofern dieser den Inhalt einer Rechtshandlung betrifft und erheblich ist. Es gibt keine Gründe, warum Artikel 10 in dieser Hinsicht nicht in vollem Umfang angewendet werden sollte. Artikel 84 des Zivilgesetzbuches unterscheidet nicht zwischen Rechtsirrtümern und Sachirrtümern und erlaubt daher die Berufung auf beide Arten von Irrtümern, wenn die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Darüber hinaus stellte der Oberste Gerichtshof im selben Urteil später fest, dass die Auswirkungen der Erbschaftsannahme nicht nur auf die Rechtssphäre des Erben beschränkt seien, sondern auch die Rechtsverhältnisse zahlreicher anderer Personen stark berührten. Diese Erwägung spricht dafür, die rechtliche Bedeutung des Irrtums von der Anwendung des Art. 1019 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht nur unter der Voraussetzung, dass es sich um den Inhalt der Erbschaftsannahme handelt und wesentlich ist, sondern auch unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um eine Folge mangelnder Sorgfalt des Erben handelt. Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Irrtum über den Inhalt einer Rechtshandlung daher auch einen Irrtum über den Erbtitel, die Person des Erblassers oder den Erbgegenstand darstellen kann.
Die Umgehung der Rechtsfolgen einer fehlenden Erklärung sollte innerhalb der in Art. 10 Abs. 1 genannten Frist erfolgen. Artikel 88 § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, d. h. innerhalb eines Jahres ab Entdeckung des Irrtums oder Wegfall der durch die Bedrohung bedingten Furcht. Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht (Post. Oberster Gerichtshof vom 4. April 2014 (II CSK 410/13, Legalis) – nach Einhaltung der Frist gemäß Art. 88 § 2 im Zusammenhang mit Witz. 1019 § 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausschließlich dadurch zu lösen, dass vor Ablauf der Frist ein Antrag an das Gericht gestellt wird, in dem die Ausstellung einer solchen Erklärung verlangt wird. Die Frist ist daher auch dann gewahrt, wenn der Zugang der neuen Erklärung nach Ablauf der Frist nach Art. Artikel 88 § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, unabhängig davon, ob es in der ersten anberaumten öffentlichen Sitzung oder in einer der darauffolgenden Sitzungen stattgefunden hat. (obwohl betont wurde, dass „ein ordnungsgemäß handelndes Gericht die Erklärung bei der ersten angesetzten Anhörung erhalten sollte“). In diesem Urteil wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung ausschließlich vom Gericht abhängt (so auch Księżak, Erbrecht, 2017, Nr. 489; in eine andere Griffrichtung. Oberster Gerichtshof vom 15. März 2018, III CZP 110/17, Legalis und Post. Oberster Gerichtshof vom 12. April 2018, II CSK 485/17, Legalis).
Der Erbe stellt stets einen Antrag, um die Rechtsfolgen der fehlenden Erklärung vor Gericht zu vermeiden (Kunst. 1019 § 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Zusammenhang mit Scherzen. 628 kpc), gleichzeitig erklärt er, ob und wie er die Erbschaft annimmt und in welcher Weise, oder ob er sie ausschlägt (Artikel 1019 § 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Um die Rechtsfolgen einer Erbschaftsannahme- oder Erbausschlagungserklärung zu umgehen, bedarf es der gerichtlichen Genehmigung (Kunst. 1019 § 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Zusammenhang mit Scherzen. 690 kpc), es wird erst mit der Genehmigung wirksam. Wie der Oberste Gerichtshof in der oben genannten Entscheidung feststellte, darf gemäß der Entscheidung vom 29. November 2012 niemand gezwungen werden, gegen seinen Willen bürgerliche Rechte und Pflichten zu erwerben, was der Gesetzgeber bei der Schaffung des Instituts der Erbausschlagung sowie der Umgehung der Rechtsfolgen der Abgabe oder Unterlassung einer Willenserklärung in dieser Angelegenheit vorgesehen hat. Wenn Sie vor diesem Hintergrund durch die unterbliebene fristgerechte Abgabe der Erbschaftsausschlagungserklärung unter dem Einfluss eines wesentlichen Irrtums hinsichtlich des Inhalts der Rechtshandlung – eines Irrtums hinsichtlich des Erbschaftstitels, der Person des Erblassers oder des Erbschaftsgegenstands – gehandelt haben, hilft Ihnen die Anwaltskanzlei HP dabei, die Folgen wirksam zu vermeiden.